Was muss ich bei der Errichtung einer Solaranlage beachten?

Vorschriften und Fallstricke nach EEG 2014 und VDE-AR-N 4105

Neue Anlage oder Zubau?

  • Bei einer Anlagengröße <=10kWp_dc muss keine EEG-Abgabe auf eigenverbrauchte PV-Energie bis 10MWh gezahlt werden, festgeschrieben für die 20 Jahre Vergütungsdauer der Anlage (dies gilt nur, wenn Anlagenbetreiber und Anschlussinhaber eine Person sind)

  • Als Anlage zählt eine jeweils neu errichtete Anlage, weil zu jedem Errichtungszeitpunkt andere Vergütungen gelten.

    (Dieser Punkt müsste noch mit dem EEG verifiziert werden – 75 Seiten, nicht alle sind hier relevant)

  • Zubau = getrennte Anlage nach EEG

  • die zu dem Errichtungszeitpunkt (evtl. auch rückwirkend um ein paar Wochen je nach Genehmigungszeitpunkt) gültigen gesetzl. regelungen gelten

  • Die alte Anlage hat in jedem Falle Bestandsschutz in ihrer genehmigten Form.

  • Als getrennte Anlage zählt vereinfacht jeder PV-Generator (Modul) unabhängig vom Wechselrichter, welcher nach Ablauf von spätestens 12 Monaten nach Errichtung einer Anlage als Erweiterung hinzu gebaut wird.

  • eine Erweiterung VOR Ablauf der 12 Monate zählt zu der jeweiligen bestehenden Anlage hinzu.

Die 70% Regelung

Vereinfachtes Einpeisemanagement (Rundsteuerempfänger) oder generelle Begrenzung der Wirkleistung am Einspeisepunkt auf 70% der DC-Nennleistung nach STC bei Anlagen unter 30kWp.

Rundsteuergerät:

  • hohe Kosten (einige hundert €)
  • Zusätzlich steuerbares Schütz benötigt wird neben der WR-Steuerung

bei 70% Abregelung:

  • Aufrüstung mit zB solarlog
  • ca. 300€
  • kann den WR so steuern, dass am Einspeisepunkt nie mehr Leistung als 70% PV-Peakleistung eingespeist wird und entsprechend der Eigenverbrauchsquote die WR-Lesitung anhebt

 

Eintragung ins Anlagenregister

In Zukunft müssen alle Betreiber die Stammdaten ihrer Anlagen (Standort, Energieträger, Leistung, ggf. Genehmigung, Netzanschluss, etc.) in ein Anlagenregister, das von der Bundesnetzagentur geführt wird eintragen (§§ 6 und 93 EEG). Diese Daten sind stets aktuell zu halten. Bestandsanlagen werden vorerst nur bei Änderungen der Anlagenleistung bzw. – im Falle der Windenergie – auch bei der Festlegung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung (siehe zweistufiges Referenzertragsmodell) meldepflichtig.

 

VDE

Achtung! im Unterschied zum EEG gelten nach der VDE Anwendungsregel alle Einzelanlagen an einem gemeinsamen Einspeisepunkt als eine Anlage! (elektrisch auch völlig naheliegend 😉 )

Generell

  • Wirkleistungsreduzierung bei Überfrequenz (ab 50,2 Hz mit Kennlinie)
  • Maximale Phasenschieflast der Anlage: 4,6 kVA Scheinleistung am Einspeisepunkt
  • Ab einer Einspeiseleisung von 3,68kVA müssen die Wechselrichter eine Blindleistung von cos(Phi) 0.95 cap/ind bereit stellen können
  • Ab einer Einspeiseleistung von 13,8kVA müssen die Wechselrichter eine Blindleistung von cos(Phi) 0.9 cap/ind bereit stellen können
  • Ab 13,8 kVA Einsatz dreiphasiger Wechselrichter oder kommunikative Kopplung dreier einphasiger Geräte für die Leistung, die 4,6 kVA pro Phase übersteigt.
  • Bei einer Anlagenerweiterung dürfen alte WR weiter betrieben werden (Bestandschutz)
    • Für die elektrischen Vorschriften einer Erweiterung gilt allerdings die Summe der Scheinleistungen aller Anlagen an einem gemeinsamen Einspeisepunkt.
    • Ein Mitarbeiter des VNB wird kostenlos eine andere Kennlinie in den WR eingeben (Leistungsreduktion bzw. Abschaltung bei Überfequenz; bei alten WR kann ggf. nur eine andere Ab- und Wiedereinschaltfrequenz eingestellt werden), wenn Anlagengröße dann die entsprechende Leistung überschreitet

Zähler

Ein einzelner nicht rücklaufgesperrter Zähler darf/wird nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Bezugspreis unter der Vergütung liegt. Zwei hintereinander geschaltete rücklaufgesperrte Zähler gingen, wären aber Quatsch und Platzverbrauch.

Im Falle der Eigenverbrauchsberechnung bei Anlagen über 10kWp darf ein MID-geeichter Hutschienenzähler eingesetzt werden.

Zweirichtungszähler:

  • 2 getrennte Zählwerke, die jeweils entsprechend der aktuellen differentiellen Energieflussrichtung zählen
  • bei höherem Bezug zählt das Eine und bei höherer Einspeisung das Andere
  • Generell saldiert der Zähler auf jedem Zählwerk zwischen allen 3 Phasen, sodass die echte Gesamtleistung angezeigt wird
  • Achtung! Es muss darauf geachtet werden, dass Zähler eingesetzt werden, die in beiden Richtungen Phasensaldierend arbeiten! Ansonsten ist keine korrekte Abrechnung gewährleistet (Eine Erwähnung der clearingstelle der Bundesnetzargentur kann da Wunder wirken … zumindest für den Kunden.)

Steuerliches

Unabhängig vom EEG sollte für eine neu aufgebaute Anlage möglichst nicht die Umsatzsteuer zurückgefordert werden, da sonst für jede selbst verbrauchte kWh die anteilige Umsatzsteuer am Bezugspreis des Energieversorgers (inklusive des Anteils der eigenverbrauchten Energie am Gesamtverbauch bezogen auf die Grundgebühr!) als steuerlicher Vorteil an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das ist viel Rechnerei und lohnt sich in der Regel (besonders bei kleineren Anlagen) auch nicht.

An der Versteuerung der eingespeisten Erträge ändert sich dadurch nichts, lediglich der Steuervorteil durch Abschreibung ginge verloren, das wiegt sich aber wieder auf durch die angesetzen im Vergleich unverhältnismäßig hohen Bezugspreise:

  • 28ct/kWh Bezugskosten
  • 12ct/kWh Einspeisevergütung
  • –> 16ct/kWh selbstproduzierten Eigenverbrauch zu versteuern = ca 3ct/kWh
  • bei hohem Eigenverbrauch nicht lohnenswert
  • bei zu erwartenden steigenden Energiekosten erhöht die Differenz sich nur noch weiter